Copyright © by Autor Kurt P. Kupper und
Südpfalz-Internet-Verlag (Vertrieb)
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Dies gilt auch für Übersetzungen in Mundarten (Dialekte) sowie Vervielfältigungen,
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Im Rundfunk oder Fernsehen dürfen die Reden grundsätzlich nicht
aufgeführt werden. Die Texte sind nur für den kostenlosen Vortrag durch den Erwerber bzw. dessen Auftraggeber bestimmt. Unerlaubtes Abschreiben, Fotokopieren, Vervielfältigen durch und für andere Redner bzw. Verleihen der Reden, verstoßen gegen das Urheberrecht und sind gesetzlich verboten.
Haftungsausschluss: Bearbeitungen:
§ 3 Die Bearbeitung eines geschützten Werkes ist nach dem UrhG zulässig und als geistiges Eigentum des Bearbeiters geschützt. Durch die neue Bearbeitung "mit besonderer Ausarbeitung und Formgebung" handelt es sich um neue "Sprachwerke", die eine "schöpferische Leistung" enthalten. Gereimte Witze:
Witze an sich sind rechtlich "geistiges Gemeingut" und NICHT urheberrechtsfähig. Diese können aus Witzebüchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Veröffentlichungen bezogen und verarbeitet werden.
Die Art der Zusammenstellung, die Reihenfolge bzw. die Art des zusammengestellten Vortrags ist unerheblich. Ein urheberrechtsfähiges "geistiges Eigentum" ergibt sich daraus nicht, weil u. a. die unabdingbare Voraussetzung der "schöpferischen Leistung" fehlt.
Wenn in manchen Reden über lebende Personen gesprochen wird, wie
beispielsweise über Prominente, Personen des öffentlichen Lebens,
Organisation, Vereine und Gruppen sowie Ausländer, Minderheiten usw.
lehnt der Autor und der Südpfalz-Internetverlag jegliche Haftung für eventuelle Folgen aller Art wegen des Vortrags
ab. Die Textvorschläge sind als Satire gedacht. Die Verantwortung für den
Inhalt übernimmt allein der vortragende Redner, der die Möglichkeit hat, nach
eigenem Gutdünken auszuwählen, zu streichen, zu ändern oder zu "entschärfen".
Die Textbausteine sind lediglich als Vorschlag und Hilfe für einen
"eigenen" Vortrag zu verstehen.
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Auszug aus UrhG > Stand November
2008
Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
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In manchen gereimten Büttenreden wurden Witze verarbeitet. Dies ist nach dem Urheberrecht zulässig. Durch die Verarbeitung in Reimform mit "besonderer Ausarbeitung und Formgebung" handelt es sich um neue "Sprachwerke", die eine "schöpferische Leistung" enthalten. Deshalb sind diese Werke als Reden ebenfalls geschützt.
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